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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der österreichischen Versicherungsmakler (ABG-VersMakler)
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7. März 2001

 

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen,

insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge

zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner

Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist

für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des

VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen

(kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche

Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.

 

1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

 

1.1. Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und

Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu

vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse

und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und

ausgehändigten Unterlagen.

 

1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles

bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf

Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen

Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.

 

Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei

entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-

Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere

auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung,

seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von

Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc.

 

1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von

Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG

verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei

Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.

 

1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer

nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder

versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten

Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

 

2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)

 

2.1. Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen und für den VM für

eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen

und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für

die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adreßänderungen,

Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM

unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.

Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder

Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf

besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

 

2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag

noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer

bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des

Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter

Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten

Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen

vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

 

2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder

dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM

schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der

Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund

des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat,

deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

 

3. Sonstiges:

 

3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte

Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluß nur für andere als

Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober

Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und

erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

 

3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für

Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen,

längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluß des schadenbegründenden

Sachverhalts.

 

3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und

bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform

ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine

Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder

des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die

Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für

Verbrauchergeschäfte.

 

3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der

Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

4. Entgeltanspruch:

 

Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus

steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein

angemessenes Entgelt durch den VK zu.

 

5. Örtlicher Geltungsbereich:

 

5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

 

5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt

ausschließlich österreichisches Recht; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung

des VM.

 

5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der

Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines

gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall

keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

 

6.

Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag.

Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.